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jbc vcounter
Gästebuch
Suuuuper Seite und weiter so. LG aus Mauritz :grin
FCB
achso ok aber das liegt wohl ehr an der kamera :?
@FCB: Guck dir die letzten beiden Fotos an - jetzt we...
FCB
wieso gesha :?
hallo, habt ihr da einen blinden an der camera? grüss...

Satzung

Der Deutschen-Jugend-Kraft Germania Mauritz 1906 e.V.

in der Fassung vom 11.05.2007

 

 

§ 1

 

Name , Sitz, Geschäftsjahr

 

1.

Der Verein führt den Namen ?DJK Germania Mauritz 1906 e-V.?.

 

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Münster/Westfalen.

 

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung von sportlichen Diziplinen nach den Grundsätzen der DJK Arbeitsgemeinschaft Altenberg.

 

Die Durchführung dieser Aufgaben und die Arbeitsweise werden im Einzelnen in einer besonderen Geschäftsordnung niedergelegt.

 

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist frei von allen wirtschaftlichen Interessen. Es darf keinem Mitglied aus dem Vermögen des Vereins, sei es durch Vertrag,, sei es ohne Vertrag, ein wirtschaftlicher Vorteil zugute kommen, außer das es selbst die o.a. Sportarten wie jedes andere Mitglied auszuüben berechtigt ist.

 

3.

Es darf kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden. Soweit Gebühren erhoben werden, darf dies nur geschehen, um die Kosten zu decken.

 

4.

Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

5.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinden, in deren Bereich die Mitglieder wohnen, zur Verwendung für Sportpflege in christlicher Gemeinschaft.

 

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.

Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

3.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

 

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

4.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Der Tag der Eintragung in die Mitgliederliste gilt als Aufnahmeantrag.

 

 

§ 4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.

Die Mitgliedschaft endet :

 

a)      durch Auflösung des Vereins;

b)      mit dem Tod des Mitglieds;

c)      durch schriftliche Kündigung;

d)     durch Ausschluss;

e)      durch Streichung von der Mitgliederliste.

 

2.

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Kündigung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Im Falle der Kündigung erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

 

3.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.

 

4.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

 

 

§ 5

 

Mitgliedsbeiträge

 

1.

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

2.

Höhe und Fälligkeiten von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen befreit.

 

4.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassene Sport- und Hausordnungen zu beachten.

 

 

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8

 

Vorstand

 

1.

Der Vorstand des Vereins  i.  S.  v.  §  26  BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Stellvertretenden Schatzmeister und dem Geschäftsführer.

 

2.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 ? die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich ist.

 

 

§ 9

 

Zuständigkeit des Vorstands

 

1.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind oder werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)      Vorbereitung und Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

b)      Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

c)      Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts;

d)     Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

 

§ 10

 

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

1.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die mindestens seit 2 Jahren Mitglied des Vereins sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.

 

 

2.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 11

 

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

1.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

2.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

3.

Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

4.

Der Vorstand kann zu seiner Beratung Mitglieder heranziehen. Ansonsten führt der Vorstand die Geschäfte nach der Geschäftsordnung.

 

 

§ 12

 

Mitgliederversammlung

 

1.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 16 Jahre Stimmberechtigung. Auch die Mitglieder unter 16 Jahren sind stimmberechtigt. Ihre Stimmberechtigung wird durch deren gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

 

2.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

b)       Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

c)       Entlastung des Vorstands;

d)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e)       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

f)       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

g)      Ernennung von ?Ehrenmitgliedern;

h)      Beschlussfassung über die vom Vorstand für die Versammlung aufgestellte Tagesordnung.

 

 

§ 13

 

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist auch durch Aushang im Mitteleilungskasten des Clubheims bekannt zu geben. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

 

2.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

 

 

§ 14

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 15

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

2.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

 

3.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

4.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

 

5.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

6.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

                                               § 15 a

 

 

                                               Jugendsatzung

 

 

1)Name und Mitgliedschaft

 

Die Vereinsjugend im Sportverein DJK Germania Mauritz 1906 e.V. bilden alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle Mitarbeiter/innen, die regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsarbeit tätig sind.

 

2) Aufgaben und Ziele

 

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

 

3) Die Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:

-          der oder dem Vereinsjugendleiter/in

-          der oder dem Vereinsjugendsprecher/in

-          weiteren Mitarbeiter/innen.

 

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecher/in dürfen bei der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

4) Jugendausschuss

 

Der oder die Vereinsjugendleiter/in hat den Vorsitz im Jugendausschuss, ist beratendes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

 

5) Jugendkasse

 

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.

 

6) Gültigkeit und Änderung der Jugendsatzung

 

Die Jugendsatzung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendsatzung bzw. Änderungen der Jugendsatzung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

 

7) Sonstige Bestimmungen

 

Sofern in der Jugendsatzung keine besondere Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 16

 

Sonstiges

 

Sollten einzelne Punkte in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten ergänzend zur Satzung die gesetzlichen Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

 

 
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lauftreff

   
DJK Germania Mauritz 1906 e.V. Münster
Geschäftszeiten: Vereinsvorsitz / Management
     
Coppenrathsweg 21
Mo.: 17:00 - 19:30 Uhr 1. Vorsitzender: Thorsten Schulz-Adler
     
D - 48155 Münster
Mi.:  17:00 - 19:30 Uhr 2. Vorsitzender: Detlef von Delft
     

E:Mail an: Germania Mauritz

Tel. / Fax: +49 (0)251-33 25 0 
Geschäftsführer: Johannes Branderhorst
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